Tarifbestimmungen für den Bürgerbus Wadersloh

Gültig ab 01.09.2013

1. Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen und Tieren mit dem Bürgerbus Wadersloh.

2. Fahrpreise / Fahrausweise

Es werden gesonderte Fahrausweise für eine Fahrt zu den in der Anlage 1 (Fahrpreistafel) enthaltenen Preisen ausgegeben. Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Die Fahrausweise berechtigen am Lösungstag zur einmaligen Benutzung des Bürgerbusses auf der genutzten Fahrroute. Die Fahrausweise berechtigen nicht zum Umsteigen auf andere Verkehrsmittel. Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig. Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Die von den Verkehrsunternehmen des Tarifraumes Münsterland ausgegebenen Tickets werden im Bürgerbus Wadersloh nicht anerkannt. Jeder Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines zur Beförderung berechtigten Ausweises im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (§§ 145 ff.) ist, darf Kinder bis zum 4. Lebensjahr unentgeltlich mitnehmen.

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

3.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

3.2 Kinder bis 6 Jahre müssen stets von Personen begleitet sein, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Ein Fahrgast ab 6 Jahren darf aus Gründen der Betriebssicherheit nicht mehr als 3 Kinder bis zu einem Alter von unter 4 Jahren mitnehmen.

3.3 Abweichend von den vorstehenden Regelungen (3.1/3.2) kann bei einer regelmäßigen Beförderung von Kindergartenkindern bis zu einem Alter von einschließlich 6 Jahren auf die Begleitperson verzichtet werden, wenn der Bürgerbus-Fahrer die Sicherheit und Ordnung im Bürgerbus zu jeder Zeit sicherstellt. Die Abholung der Kinder beim Ausstieg an der Zielhaltestelle ist zu gewährleisten. Im Bürgerbus ist eine ausreichende Anzahl an geeigneten Kindersitzen bereit zu halten. Für die Beförderung von Kindergartenkindern gilt der Fahrpreis für eine Einzelfahrt Kind entsprechend der Anlage 1 (Fahrpreistafel).

4. Beförderung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte Personen werden bei Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert, sofern sie nach dem Sozialgesetzbuch IX (§§ 145ff.) in der jeweils gültigen Fassung dazu berechtigt sind. Für diesen Personenkreis ist auch die Mitnahme von Handgepäck, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sowie sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes unentgeltlich. Sofern eine ständige Begleitperson notwendig und dieses im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, wird auch diese unentgeltlich befördert.

5. Beförderungsentgelt für Sachen und Tieren

Handgepäck, Kinderwagen für mitreisende Kinder, ein Paar Ski und ein Rodelschlitten pro Fahrgast werden unentgeltlich befördert, soweit die Mitnahme der Sachen im Fahrgastraum möglich ist. Begleitete Tiere werden unentgeltlich befördert.

6. Erhöhtes Beförderungsentgelt

Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt: 40 Euro.
Es wird unter der Voraussetzung des Abschnitt 7.5 der Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW erhoben. Muss das erhöhte Beförderungsentgelt vom Verkehrsunternehmen eingezogen werden, wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erhoben.

7. Reinigungskosten

Reinigungskosten werden unter der Voraussetzung des Abschnitt (5.1) der Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW erhoben. Hierbei ist ein Mindestbetrag in Höhe von 20 Euro zzgl. 7,50 Euro bei nachträglichem Einzug durch das Verkehrsunternehmen zu zahlen